Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
Rechtsprechung zu § 1205 BGB
46 Entscheidungen zu § 1205 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 13.06.2007 - 4 U 64/00
Deutsches internationales Gesellschaftsrecht: Geltung der Sitztheorie; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.02.2010 - II ZR 287/07
Pfandrecht als Darlehenssicherung, Herausgabeanspruch
- BGH, 20.07.2012 - V ZR 135/11
Bedeutung des deutschen Rechts als lex rei sitae bei Streit über das Vorliegen ...
- BGH, 22.02.2010 - II ZR 287/07
- OLG Karlsruhe, 03.12.1998 - 19 U 33/98
- AG Berlin-Charlottenburg, 20.12.2006 - 207 C 1012/06
Wohnraummiete: Zugriffsmöglichkeit des Vermieters auf das als Mietsicherheit ...
- OLG Saarbrücken, 24.11.2005 - 8 U 80/05
Entstehung des allgemeinen Pfandrechts aufgrund AGB-Sparkassen durch Übergabe ...
- BGH, 18.01.1996 - IX ZR 81/95
Anforderungen an die Verpfändung von Schuldbuchforderungen; Pflichten des Notars ...
- BGH, 22.04.1997 - XI ZR 127/96
Wirkung eines vertraglich begründeten Pfandrechts an einer ...
- LG Krefeld, 02.10.2012 - 12 O 36/11
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Literatur im Internet zu § 1205 BGB
- § 1205 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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