Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
Rechtsprechung zu § 1206 BGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Pfandrechtsbestellung in ARGE-Vertrag, 24.1.83 (BGHZ 86, 300)
§ 1204 ff BGB, Pfandrechtsbestellung in einem (Muster-)Vertrag ist so auszulegen, daß Voraussetzung das Eigentum des Bestellers ist, jedoch ist gutgläubiger Erwerb (§ 1207 BGB) möglich;
§ 1206 BGB, zu den Voraussetzungen für Mitbesitz und Mitverschluß;
§§ 932, 1207 BGB, keine allgemeine Erkundigungspflicht nach einer etwaigen Sicherungsübereignung
Literatur im Internet zu § 1206 BGB
Querverweise
Auf § 1206 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1274 (Bestellung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
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