Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Rechtsprechung zu § 121 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 57 Entscheidungen zu § 121 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 121 BGB bei ibr-online
- BGH, nicht übersetzte Bürgschaftsurkunde, 27.10.94 (NJW 1995, 190)
§ 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) ist nicht anwendbar auf "Formularverträge";
§ 119 I BGB bei Täuschung durch den Hauptschuldner über Inhalt der Erklärung, § 121, § 122 BGB
- BGH, schwerwiegender Kalkulationsfehler, 15.12.87 (MDR 1988, 492)
- BGH, Bürgschaftsbestätigung, 7.6.84 (BGHZ 91, 324)
Literatur im Internet zu § 121 BGB
- § 121 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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