Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Rechtsprechung zu § 121 BGB
1.541 Entscheidungen zu § 121 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.05.2006 - VII ZR 261/04
Bauvertrag - Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Anrechnung von Abschlagszahlungen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.01.2008 - VII ZR 17/07
Baustoffe - Voraussetzungen der nachträglichen Tilgungsbestimmung
- KG, 19.12.2006 - 6 U 124/06
Bauvertrag - Nachträgliche Tilgungsbestimmung bei verdeckter Teilabtretung
- BGH, 24.01.2008 - VII ZR 17/07
- BGH, 23.06.1994 - VII ZR 163/93
Nicht bestellte Leistungen: Unverzügliche Anzeige
- BGH, 13.08.1996 - XI ZR 218/95
Erforderliche Auslegung einer Urkunde trotz an sich eindeutigen Inhalts
- OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99
Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2009 - 5 Sa 256/08
Außerordentliche Kündigung - Vollmachtsurkunde - Zurückweisung ohne schuldhaftes ...
- OLG Naumburg, 25.01.2005 - 1 Verg 22/04
Vergabe - Langsames Absendemittel: Schuldhafte Verzögerung der Rügeobliegenheit?
- OLG Düsseldorf, 21.11.2007 - Verg 32/07
Vergabe - Unwirksame AGB in Verdingungsunterlagen
Zum selben Verfahren:
- VK Düsseldorf, 24.08.2007 - VK-24/07
Vergabe - Andere Wertungskriterien in Nebenangeboten?
- VK Düsseldorf, 24.08.2007 - VK-24/07
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Literatur im Internet zu § 121 BGB
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