Gesetzesstand: 14. Mai 2008
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Übersicht BGB
...
§ 1204
Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
§ 1205
Bestellung
§ 1206
Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1207
Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1208
Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1209
Rang des Pfandrechts
§ 1210
Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1211
Einreden des Verpfänders
§ 1212
Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1213
Nutzungspfand
§ 1214
Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1215
Verwahrungspflicht
§ 1216
Ersatz von Verwendungen
§ 1217
Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1218
Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
§ 1219
Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
§ 1220
Androhung der Versteigerung
§ 1221
Freihändiger Verkauf
§ 1222
Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1223
Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1224
Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
§ 1225
Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1226
Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1227
Schutz des Pfandrechts
§ 1228
Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1229
Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1230
Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231
Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
§ 1232
Nachstehende Pfandgläubiger
§ 1233
Ausführung des Verkaufs
§ 1234
Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235
Öffentliche Versteigerung
§ 1236
Versteigerungsort
§ 1237
Öffentliche Bekanntmachung
§ 1238
Verkaufsbedingungen
§ 1239
Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
§ 1240
Gold- und Silbersachen
§ 1241
Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1242
Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
§ 1243
Rechtswidrige Veräußerung
§ 1244
Gutgläubiger Erwerb
§ 1245
Abweichende Vereinbarungen
§ 1246
Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247
Erlös aus dem Pfande
§ 1248
Eigentumsvermutung
§ 1249
Ablösungsrecht
§ 1250
Übertragung der Forderung
§ 1251
Wirkung des Pfandrechtsübergangs
§ 1252
Erlöschen mit der Forderung
§ 1253
Erlöschen durch Rückgabe
§ 1254
Anspruch auf Rückgabe
§ 1255
Aufhebung des Pfandrechts
§ 1256
Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
§ 1257
Gesetzliches Pfandrecht
§ 1258
Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§ 1259
Verwertung des gewerblichen Pfandes
...
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§
854
-
1296
)
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§
1204
-
1296
)
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§
1204
-
1259
)
§ 1212
Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
Literatur im Internet zu § 1212 BGB
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