Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1213
Nutzungspfand

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.

Rechtsprechung zu § 1213 BGB

11 Entscheidungen zu § 1213 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1213 BGB

Querverweise

Auf § 1213 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1213 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 100 (Nutzungen)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1283 I (Kündigung)

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