Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1216
Ersatz von Verwendungen

Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.

Rechtsprechung zu § 1216 BGB

3 Entscheidungen zu § 1216 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1216 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1216 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 258 (Wegnahmerecht) (zu § 1216 S. 2)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 677 (Pflichten des Geschäftsführers) (zu § 1216 S. 1)
            § 683 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 1216 S. 1)
            § 684 (Herausgabe der Bereicherung) (zu § 1216 S. 1)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1226 (Verjährung der Ersatzansprüche)

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