Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
Rechtsprechung zu § 1218 BGB
2 Entscheidungen zu § 1218 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.12.2004 - 9 U 104/04
Bestreiten inkonnexer Forderungen
- BGH, 04.07.2002 - IX ZR 97/99
Bausicherheiten - Bürgschaft a.e.A.: Rechtsfolgen bei Insolvenz des Gläubigers
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