Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Rechtsprechung zu § 122 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 122 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, nicht übersetzte Bürgschaftsurkunde, 27.10.94 (NJW 1995, 190)
§ 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) ist nicht anwendbar auf "Formularverträge";
§ 119 I BGB bei Täuschung durch den Hauptschuldner über Inhalt der Erklärung, § 121, § 122 BGB
Literatur im Internet zu § 122 BGB
- § 122 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anfechtung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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