Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Rechtsprechung zu § 122 BGB
133 Entscheidungen zu § 122 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 09.01.2004 - 5 U 130/03
Unzulässigkeit einer Mistrade-Klausel bei Wettpapiergeschäften
- BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
Nichtigkeit eines Scheingeschäfts
- BGH, 27.10.1994 - IX ZR 168/93
Einbeziehung von in einem vorformulierten Bürgschaftsvertrag enthaltenen AGB; ...
- BGH, 17.04.1984 - VI ZR 191/82
Anfechtung des höchsten Gebots
- AG Stollberg, 30.03.2006 - 3 C 535/05
Anfechtung einer eBay-Offerte wegen Irrtums
- OLG München, 05.06.1997 - 19 U 5421/96
Schadenseratzanspruch des Anfechtungsgegner im Falle der Anfechtung eines ...
- OLG München, 15.11.2002 - 19 W 2631/02
Bindung eines Online-Anbieters an bestätigte Preise
- BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01
Bankenrecht - Direktbanken und ihre Pflichten
- BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit ...
- BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97
Kalkulationsirrtum: Anfechtungsrecht, Hinweispflicht des öffentlichen ...
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