Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
§ 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Rechtsprechung zu § 122 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht übersetzte Bürgschaftsurkunde, 27.10.94 (NJW 1995, 190)
    § 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) ist nicht anwendbar auf "Formularverträge";
    § 119 I BGB bei Täuschung durch den Hauptschuldner über Inhalt der Erklärung, § 121, § 122 BGB

Literatur im Internet zu § 122 BGB

Querverweise

Auf § 122 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2078 (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung)

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