Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1220
Androhung der Versteigerung

(1) 1Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. 2Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.

(2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

§ 1204Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen § 1205Bestellung § 1206Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes § 1207Verpfändung durch Nichtberechtigten § 1208Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs § 1209Rang des Pfandrechts § 1210Umfang der Haftung des Pfandes § 1211Einreden des Verpfänders § 1212Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse § 1213Nutzungspfand § 1214Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers § 1215Verwahrungspflicht § 1216Ersatz von Verwendungen § 1217Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger § 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb § 1219Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb § 1220Androhung der Versteigerung § 1221Freihändiger Verkauf § 1222Pfandrecht an mehreren Sachen § 1223Rückgabepflicht; Einlösungsrecht § 1224Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder § 1226Verjährung der Ersatzansprüche § 1227Schutz des Pfandrechts § 1228Befriedigung durch Pfandverkauf § 1229Verbot der Verfallvereinbarung § 1230Auswahl unter mehreren Pfändern § 1231Herausgabe des Pfandes zum Verkauf § 1232Nachstehende Pfandgläubiger § 1233Ausführung des Verkaufs § 1234Verkaufsandrohung; Wartefrist § 1235Öffentliche Versteigerung § 1236Versteigerungsort § 1237Öffentliche Bekanntmachung § 1238Verkaufsbedingungen § 1239Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer § 1240Gold- und Silbersachen § 1241Benachrichtigung des Eigentümers § 1242Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung § 1243Rechtswidrige Veräußerung § 1244Gutgläubiger Erwerb § 1245Abweichende Vereinbarungen § 1246Abweichung aus Billigkeitsgründen § 1247Erlös aus dem Pfande § 1248Eigentumsvermutung § 1249Ablösungsrecht § 1250Übertragung der Forderung § 1251Wirkung des Pfandrechtsübergangs § 1252Erlöschen mit der Forderung § 1253Erlöschen durch Rückgabe § 1254Anspruch auf Rückgabe § 1255Aufhebung des Pfandrechts § 1256Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum § 1257Gesetzliches Pfandrecht § 1258Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers § 1259Verwertung des gewerblichen Pfandes
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