Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1221
Freihändiger Verkauf

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

Rechtsprechung zu § 1221 BGB

15 Entscheidungen zu § 1221 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1221 BGB

Querverweise

Auf § 1221 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1235 (Öffentliche Versteigerung)
          Pfandrecht an Rechten
            § 1295 (Freihändiger Verkauf von Orderpapieren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1221 BGB:

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