Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1226 BGB
3 Entscheidungen zu § 1226 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06
Immobilien - Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung
- BGH, 14.11.2007 - VII ZR 340/06
- BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51
Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste
Literatur im Internet zu § 1226 BGB
Querverweise
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