Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1227
Schutz des Pfandrechts

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1227 BGB

10 Entscheidungen zu § 1227 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1227 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1227 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 985 (Herausgabeanspruch)
            § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
            § 1005 (Verfolgungsrecht)
            § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)

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