Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
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Schutz des Pfandrechts

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 1227 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1227 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 985 (Herausgabeanspruch)
            § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
            § 1005 (Verfolgungsrecht)
            § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)

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