Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   

§ 1228
Befriedigung durch Pfandverkauf

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

Rechtsprechung zu § 1228 BGB

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Literatur im Internet zu § 1228 BGB

Querverweise

Auf § 1228 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1243 (Rechtswidrige Veräußerung)
          Pfandrecht an Rechten
            § 1282 (Leistung nach Fälligkeit)
            § 1283 (Kündigung)
            § 1294 (Einziehung und Kündigung)
            § 1295 (Freihändiger Verkauf von Orderpapieren)
            § 1296 (Erstreckung auf Zinsscheine)
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