Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Rechtsprechung zu § 123 BGB
2.384 Entscheidungen zu § 123 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01
Bankenrecht - Bauherrenmodell: Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovision
- BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
Kreditrecht - § 9 VerbrKrG auch bei Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01
Immobilienanlagen - Beitritt zu Immobilienfonds: Greift Haustürwiderrufsgesetz?
- LG München I, 13.05.2009 - 21 O 4559/08
Aufklärungspflicht des Erfinders
- BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02
Verbraucherrecht - Haustürsituation der kreditgebenden Bank zuzurechnen?
- BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00
Bankenrecht - Rückabwicklung eines Kreditvertrages zum Eigentumserwerb
- BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93
Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung
- BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90
Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung
- BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 923/94
Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über ...
- BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Schwangerschaft
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Literatur im Internet zu § 123 BGB
- Zum wissenschaftlichen Anspruch anwaltsorientierter Lehrinhalte
von Prof. Dr. Christian Berger, Leipzig (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 169-173
über www.brak-mitteilungen.de - § 123 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anfechtung
Arglistige Täuschung
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- §§ 142 ff (Wirkung der Anfechtung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 3, 4 (Aufhebungsgründe) (zu § 123 I)
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1760 II c), d) (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen) (zu § 123 I)
- Erbrecht
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2078 III (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- § 22 (Arglistige Täuschung)
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