Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
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Textdarstellung

  

§ 123
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Rechtsprechung zu § 123 BGB

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Querverweise

Auf § 123 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 124 (Anfechtungsfrist)
            § 143 (Anfechtungserklärung)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 123 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            §§ 142 ff. (Wirkung der Anfechtung)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
              § 318 II (Anfechtung der Bestimmung)
          Versprechen der Leistung an einen Dritten
            § 328 (Vertrag zugunsten Dritter) (zu § 123 II 2)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 II Nr. 3, 4 (Aufhebungsgründe) (zu § 123 I)
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1760 II c), d) (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen) (zu § 123 I)
     
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2078 III (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung)
    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
            § 22 (Arglistige Täuschung)
Was ist das?

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