Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
Rechtsprechung zu § 1231 BGB
7 Entscheidungen zu § 1231 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.12.1998 - 11 U 33/98
- OLG Oldenburg, 13.06.2007 - 4 U 64/00
Deutsches internationales Gesellschaftsrecht: Geltung der Sitztheorie; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.02.2010 - II ZR 287/07
Pfandrecht als Darlehenssicherung, Herausgabeanspruch
- BGH, 22.02.2010 - II ZR 287/07
- BGH, 14.03.1990 - VIII ZR 18/89
Verkauf eines Pfandrechts ohne die zugrundeliegende Forderung
- KG, 08.09.2003 - 8 U 174/02
Gewerberaummiete: Schadenersatzanspruch des Sicherungseigentümers von ...
- KG, 23.05.2002 - 20 U 233/01
Formularmäßige Überbürdung der Instandhaltungsrücklage auf den Mieter ...
- OLG Köln, 28.06.1995 - 17 U 114/94
Literatur im Internet zu § 1231 BGB
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen