Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
Rechtsprechung zu § 1233 BGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Reparaturauftrag durch Unbekannten, 4.5.77 (BGHZ 68, 323)
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen;
§§ 1207, 932 BGB, keine Vorlage des Kfz-Briefes für gutgläubigen Erwerb eines (vertraglichen) Pfandrechts erforderlich, Vorlage des Kfz-Scheins genügt;
§ 952 BGB ist entsprechend anwendbar auf Kfz-Briefe;
§ 1233 II BGB, Verurteilung "zur Duldung der Verwertung" (in Hinblick auf § 1247 BGB ist die gesicherte Forderung zu bezeichnen)
Literatur im Internet zu § 1233 BGB
Querverweise
Auf § 1233 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1233 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1003 I 2 (Befriedigungsrecht des Besitzers) (zu §§ 1233 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 371 II (zu §§ 1233 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 814 (Öffentliche Versteigerung) (zu § 1233 II)
Rechtsberatung
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