Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
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Ausführung des Verkaufs

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

Rechtsprechung zu § 1233 BGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Reparaturauftrag durch Unbekannten, 4.5.77 (BGHZ 68, 323) 
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen;
    §§ 1207, 932 BGB, keine Vorlage des Kfz-Briefes für gutgläubigen Erwerb eines (vertraglichen) Pfandrechts erforderlich, Vorlage des Kfz-Scheins genügt;
    § 952 BGB ist entsprechend anwendbar auf Kfz-Briefe;
    § 1233 II BGB, Verurteilung "zur Duldung der Verwertung" (in Hinblick auf § 1247 BGB ist die gesicherte Forderung zu bezeichnen)

Literatur im Internet zu § 1233 BGB

Querverweise

Auf § 1233 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
            § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)
Redaktionelle Querverweise zu § 1233 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 445 (Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen)
              § 450 II (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 474 II (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
          Gemeinschaft
            § 753 I 1 (Teilung durch Verkauf)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1003 I 2 (Befriedigungsrecht des Besitzers) (zu §§ 1233 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 814 (Öffentliche Versteigerung) (zu § 1233 II)

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