Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
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Verkaufsandrohung; Wartefrist

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

Rechtsprechung zu § 1234 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1234 BGB

Querverweise

Auf § 1234 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1233 (Ausführung des Verkaufs)
            § 1245 (Abweichende Vereinbarungen)
            § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)

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