Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1235 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1235 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1235 BGB
Querverweise
Auf § 1235 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
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