Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1235
Öffentliche Versteigerung

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1235 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1235 BGB

Querverweise

Auf § 1235 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1233 (Ausführung des Verkaufs)
            § 1243 (Rechtswidrige Veräußerung)
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
            § 1245 (Abweichende Vereinbarungen)
            § 1246 (Abweichung aus Billigkeitsgründen)
            § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)
Redaktionelle Querverweise zu § 1235 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 1235 I)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 1235 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht