Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1236
Versteigerungsort

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

Rechtsprechung zu § 1236 BGB

Literatur im Internet zu § 1236 BGB

Querverweise

Auf § 1236 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1233 (Ausführung des Verkaufs)
            § 1245 (Abweichende Vereinbarungen)
            § 1246 (Abweichung aus Billigkeitsgründen)
            § 1259 (Verwertung des gewerblichen Pfandes)

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