Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Rechtsprechung zu § 1239 BGB
3 Entscheidungen zu § 1239 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 13/06
Nachhaftung des in Kommanditistenstellung gewechselten OHG-Gesellschafters im ...
- OLG Hamm, 05.02.2002 - 28 U 34/01
- BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96
Verkauf eines Pfandes durch öffentliche Versteigerung als Lieferung
Literatur im Internet zu § 1239 BGB
Querverweise
Auf § 1239 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 816 (Zeit und Ort der Versteigerung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Sachen
- § 298 (Versteigerung)
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