Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 124
Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Rechtsprechung zu § 124 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Abgepreßtes Grundstück, 11.5.79 (NJW 1979, 1983) 
    §§ 123, 124 BGB, Verhältnis des Anfechtungsrecht zur c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 278 BGB;
    § 206 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 210 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 1629 II 1, 1795 I Nr. 1 BGB, Möglichkeit der formlosen Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts durch den Ehegatten nach Scheidung

Literatur im Internet zu § 124 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 124 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1954 (Anfechtungsfrist)

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