Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Rechtsprechung zu § 124 BGB
583 Entscheidungen zu § 124 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Berufung des Versicherers auf einen neuen Anfechtungsgrund wegen arglistiger ...
- BGH, 11.05.1979 - V ZR 75/78
Rechtsstellung des durch rechtswidrige Drohung zum Abschluß eines Vertrages ...
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- BGH, 17.01.2008 - III ZR 224/06
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Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 09.08.2006 - 2 U 1153/05
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- OLG Jena, 09.08.2006 - 2 U 1153/05
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