Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1240
Gold- und Silbersachen

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

Rechtsprechung zu § 1240 BGB

9 Entscheidungen zu § 1240 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1240 BGB

Querverweise

Auf § 1240 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1233 (Ausführung des Verkaufs)
            § 1243 (Rechtswidrige Veräußerung)
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
            § 1245 (Abweichende Vereinbarungen)
            § 1246 (Abweichung aus Billigkeitsgründen)

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