Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   

§ 1241
Benachrichtigung des Eigentümers

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

Rechtsprechung zu § 1241 BGB

2 Entscheidungen zu § 1241 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1241 BGB

Querverweise

Auf § 1241 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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