Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
Rechtsprechung zu § 1242 BGB
8 Entscheidungen zu § 1242 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.05.2008 - 3 U 7/07
Pfandrecht des Frachtführers und Überverkauf
- BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96
Verkauf eines Pfandes durch öffentliche Versteigerung als Lieferung
- BGH, 10.07.1997 - I ZR 75/95
Begriff des Verlustes von Transportgut; Verwertung aufgrund eines angenommenen ...
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
Insolvenzrecht - Zurückbehaltungsrecht: Freihändiger Verkauf oder Versteigerung
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09
Rechtsanwälte - Persönliche Haftung freier Mitarbeiter einer Scheinsozietät
- BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 295/85
Eintritt der Pfandreife bei privaten Pfandleihern
- AG Lemgo, 06.04.2006 - 18 C 385/06
- OLG Rostock, 22.12.2003 - 3 U 95/03
Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den ...
Literatur im Internet zu § 1242 BGB
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