Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
Rechtsprechung zu § 1244 BGB
7 Entscheidungen zu § 1244 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91
Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung ...
- RG, 21.01.1938 - VII 106/37
- BGH, 10.06.2010 - I ZR 106/08
Pfandrecht - Zur Entstehung eines Frachtführerpfandrechts
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09
Rechtsanwälte - Persönliche Haftung freier Mitarbeiter einer Scheinsozietät
- OLG Naumburg, 28.09.2001 - 11 U 32/01
Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
- AG Lemgo, 06.04.2006 - 18 C 385/06
- OLG Köln, 28.06.1995 - 17 U 114/94
Literatur im Internet zu § 1244 BGB
Querverweise
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