Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
Rechtsprechung zu § 1245 BGB
11 Entscheidungen zu § 1245 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09
Rechtsanwälte - Persönliche Haftung freier Mitarbeiter einer Scheinsozietät
- BGH, 15.02.1995 - XII ZR 260/93
Umfang des Vermieterpfandrechts bei einem Mieterwechsel; Heilung von Verstößen ...
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
Insolvenzrecht - Zurückbehaltungsrecht: Freihändiger Verkauf oder Versteigerung
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
Insolvenzeröffnungsverfahren: Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
- OLG Naumburg, 28.09.2001 - 11 U 32/01
Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
- LG Lübeck, 19.08.1993 - 10 O 137/93
- BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung
- BGH, 10.07.1997 - I ZR 75/95
Begriff des Verlustes von Transportgut; Verwertung aufgrund eines angenommenen ...
- BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96
Verkauf eines Pfandes durch öffentliche Versteigerung als Lieferung
- OLG Köln, 28.06.1995 - 17 U 114/94
- OLG Hamm, 14.12.1982 - 4 U 155/82
Literatur im Internet zu § 1245 BGB
Querverweise
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