Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
Rechtsprechung zu § 1246 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1246 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1246 BGB
Querverweise
Auf § 1246 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 166
Rechtsberatung
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