Rechtsprechung zu § 1247 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1247 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Reparaturauftrag durch Unbekannten, 4.5.77 (BGHZ 68, 323)
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen;
§§ 1207, 932 BGB, keine Vorlage des Kfz-Briefes für gutgläubigen Erwerb eines (vertraglichen) Pfandrechts erforderlich, Vorlage des Kfz-Scheins genügt;
§ 952 BGB ist entsprechend anwendbar auf Kfz-Briefe;
§ 1233 II BGB, Verurteilung "zur Duldung der Verwertung" (in Hinblick auf § 1247 BGB ist die gesicherte Forderung zu bezeichnen)
Literatur im Internet zu § 1247 BGB
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