Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
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Erlös aus dem Pfande

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

Rechtsprechung zu § 1247 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Reparaturauftrag durch Unbekannten, 4.5.77 (BGHZ 68, 323) 
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen;
    §§ 1207, 932 BGB, keine Vorlage des Kfz-Briefes für gutgläubigen Erwerb eines (vertraglichen) Pfandrechts erforderlich, Vorlage des Kfz-Scheins genügt;
    § 952 BGB ist entsprechend anwendbar auf Kfz-Briefe;
    § 1233 II BGB, Verurteilung "zur Duldung der Verwertung" (in Hinblick auf § 1247 BGB ist die gesicherte Forderung zu bezeichnen)

Literatur im Internet zu § 1247 BGB

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