Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1249 BGB
6 Entscheidungen zu § 1249 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 70/83
Aufwendungsersatzanspruch eines von dem Lagerhalter zur Erfüllung zusätzlich ...
- OLG Rostock, 22.12.2003 - 3 U 95/03
Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den ...
- BGH, 12.12.1985 - IX ZR 47/85
Verrechnung von Leistungen auf ungesicherte Forderungen
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09
Rechtsanwälte - Persönliche Haftung freier Mitarbeiter einer Scheinsozietät
- OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 3 U 127/06
Anspruch auf Darlehensrückzahlung: Formeller Beweis durch Erklärungen in ...
- OLG Celle, 30.01.2002 - 6 W 5/02
Zwangsvollstreckung der Hinterlegung von verpfändeten Wertpapieren zur Sicherung ...
Literatur im Internet zu § 1249 BGB
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