Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
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Übertragung der Forderung

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

Literatur im Internet zu § 1250 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1250 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 401 I (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)
        Schuldübernahme
          § 418 I (Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten)

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