Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1252
Erlöschen mit der Forderung

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.

Rechtsprechung zu § 1252 BGB

19 Entscheidungen zu § 1252 BGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 1252 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1252 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldübernahme
          § 418 I (Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1252 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht