Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
Rechtsprechung zu § 1256 BGB
4 Entscheidungen zu § 1256 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
Gesellschaftsrecht - Zusammenfallen mehrerer Gesellschaftsanteile in einer Hand
- BGH, 22.07.2004 - IX ZR 131/03
Immobilien - Subjektiv-dingliche Löschungsanspruch
- BGH, 06.12.1972 - VIII ZR 179/71
Vermieterpfandrecht
- BFH, 18.12.1972 - II R 89/70
Literatur im Internet zu § 1256 BGB
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