Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259)   
§ 1257
Gesetzliches Pfandrecht

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1257 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1257 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1257 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          § 233 (Wirkung der Hinterlegung)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Pfandrecht des Vermieters
                § 562 (Umfang des Vermieterpfandrechts)
            Pachtvertrag
              § 583 (Pächterpfandrecht am Inventar)
            Landpachtvertrag
              § 592 (Verpächterpfandrecht)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 647 (Unternehmerpfandrecht)
          Einbringung von Sachen bei Gastwirten
            § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgeschäfte
        Allgemeine Vorschriften
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 441 (Pfandrecht)
        Speditionsgeschäft
          § 464 (Pfandrecht)
        Lagergeschäft
          § 475b (Pfandrecht)

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