Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Rechtsprechung zu § 126a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 126a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 126a BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 126a BGB
- Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - Praxisprobleme der elektronischen Signatur von Susanne Hähnchen; Jan Hockenholz (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 39/2008, Abs. 1 - 31
über www.jurpc.de - § 126a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 126a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Berufsregister
- § 40 (Verfahren)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 55c (Transparenzbericht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 100
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsvereinbarung
- § 1031 (Form der Schiedsvereinbarung)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 130a (Elektronisches Dokument)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 371 I 2 (Beweis durch Augenschein)
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