Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 126b BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 126b BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 126b BGB
- Begriffserklärung Textform von Justiz NRW
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 126b BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 126b BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 126b BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312c II (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 477 II (Sonderbestimmungen für Garantien)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- § 493 I 5 (Überziehungskredit)
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 502 II (Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften)
- Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 505 II 3 (Ratenlieferungsverträge)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 554 III 1 (Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen)
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miete
- Dienstvertrag
- § 613a V (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Mäklervertrag
- Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 655b I 4 (Schriftform)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Verwaltung
- § 24 IV 1 (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- Prämie
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Mitteilungs- und Beratungspflichten
- § 62 I, II 2 (Zeitpunkt und Form der Information)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Gebäudefeuerversicherung
- § 142 I 1, II (Anzeigen an Hypothekengläubiger)
- Lebensversicherung
- Unfallversicherung
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 3 Nr. 7
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 371 I 2 (Beweis durch Augenschein)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- § 296 I 4 (Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden)
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