Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 126b BGB
221 Entscheidungen zu § 126b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 79/07
Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift
- BGH, 16.07.2009 - III ZR 299/08
Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders
- BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09
Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Textform nach § 126b ...
- BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07
Zustimmungsverweigerung per E-Mail
- KG, 18.07.2006 - 5 W 156/06
Fernabsatzvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Absatz von Waren ...
- KG, 05.12.2006 - 5 W 295/06
Fernabsatzvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Absatz von Waren ...
- BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 31/09
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
- OLG Hamburg, 19.06.2007 - 5 W 92/07
Hinweis zur Haftung des Käufers für Verschlechterung der Sache nach § 357 ...
- OLG Naumburg, 13.07.2007 - 10 U 14/07
Keine Wahrung der Textform durch Speichermöglichkeit einer im Internet ...
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Literatur im Internet zu § 126b BGB
- Begriffserklärung Textform von Justiz NRW
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 126b BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Textform - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312c II (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 477 II (Sonderbestimmungen für Garantien)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 554 III 1
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miete
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613a V (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Mäklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
- § 655b I 4 (Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Verwaltung
- § 24 IV 1 (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- Prämie
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Mitteilungs- und Beratungspflichten
- § 62 I, II 2 (Zeitpunkt und Form der Information)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Gebäudefeuerversicherung
- § 142 I 1, II (Anzeigen an Hypothekengläubiger)
- Lebensversicherung
- Unfallversicherung
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 3 Nr. 7
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 371 I 2 (Beweis durch Augenschein)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- § 296 I 4 (Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden)