Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 127 BGB
293 Entscheidungen zu § 127 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Bergen (Rügen), 01.03.2013 - 23 C 82/13
Statuarische Schriftform eines privatrechtlichen Personenverbandes als ...
- OLG Frankfurt, 30.04.2012 - 4 U 269/11
Bauvertrag - Mangelrüge per E-Mail: Kein Quasi-Neubeginn der Verjährung!
- OVG Hamburg, 19.03.2008 - 2 Bf 192/05
Zur Schriftform für einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag - ...
- BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07
Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle
- BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00
Mietrecht - Kündigung durch eingeschriebenen Brief: Bedeutungsgehalt
- OLG München, 26.01.2012 - 23 U 3798/11
Kündigung eines Handelsvertretervertrages: Wahrung vereinbarter Schriftform der ...
- BGH, 14.10.1999 - III ZR 203/98
Formularmäßig vereinbarte Unwirksamkeit von Nebenabreden
- KG, 14.12.2009 - 12 U 13/09
Mietrecht - Einvernehmliche Änderung der Vertragsform durch neue Handhabung
- LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 900/03
Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original
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Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 Nr. 5 (Kündigung durch den Auftraggeber)