Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 1273 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1273 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1273 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 804 II (Pfändungspfandrecht)
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 6 (Ergänzende Bestimmungen) (zu §§ 1273 ff)
- Abgabenordnung (AO)
- § 46 (zu §§ 1273 ff)
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