Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296)   
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Textdarstellung

  

§ 1275
Pfandrecht an Recht auf Leistung

Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1275 BGB

31 Entscheidungen zu § 1275 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1275 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)

Redaktionelle Querverweise zu § 1275 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 404 (Einwendungen des Schuldners)
          § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)
          § 406 (Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger)
          § 407 (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger)
          § 408 (Mehrfache Abtretung)
          § 409 (Abtretungsanzeige)
          § 410 (Aushändigung der Abtretungsurkunde)
          § 411 (Gehaltsabtretung)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1128 (Gebäudeversicherung) (zu §§ 1275 ff)
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