Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1276
Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

(1) 1Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

Rechtsprechung zu § 1276 BGB

41 Entscheidungen zu § 1276 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1276 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)
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