Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
Rechtsprechung zu § 1276 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1276 BGB im Volltext bei

- BGH, LKW II, 10.10.84 (BGHZ 92, 280)
Mobiliargrundschuld, § 1120, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, keine analoge Anwendung von § 1276 (vgl. allerdings auch § 876);
§§ 823 II, 1135;
§ 929, besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und einem Dritten, dann kann das Eigentum an den Erwerber (neben § 931) gem. § 929 S. 2 auch dadurch übertragen werden, daß der unmittelbare Besitzer auf Weisung des Veräußerers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht
Literatur im Internet zu § 1276 BGB
Querverweise
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