Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 128
Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

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Rechtsprechung zu § 128 BGB

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Querverweise

Auf § 128 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 128 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311b I, III, V 2 (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 492 IV 2 (Schriftform, Vertragsinhalt)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1378 III 2 (Ausgleichsforderung)
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1491 II 2 (Verzicht eines Abkömmlings)
                  § 1492 II 2 (Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten)
                  § 1501 II 2 (Anrechnung von Abfindungen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2033 I 2 (Verfügungsrecht des Miterben)
        Erbverzicht
        Erbschaftskauf
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 § 7 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 23 I 1 (Feststellung der Satzung)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 6 (Form des Verschmelzungsvertrags)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 36 II (Einseitige Erklärungen und Verträge)
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