Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   

§ 128
Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

Rechtsprechung zu § 128 BGB

83 Entscheidungen zu § 128 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 128 BGB

Querverweise

Auf § 128 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertrag
            § 152 (Annahme bei notarieller Beurkundung)
Redaktionelle Querverweise zu § 128 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311b I, III, V 2 (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 492 IV 2 (Schriftform, Vertragsinhalt)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1378 III 2 (Ausgleichsforderung)
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1491 II 2 (Verzicht eines Abkömmlings)
                  § 1492 II 2 (Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten)
                  § 1501 II 2 (Anrechnung von Abfindungen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2033 I 2 (Verfügungsrecht des Miterben)
        Erbverzicht
        Erbschaftskauf
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 § 7 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 6 (Form des Verschmelzungsvertrags)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 36 II (Einseitige Erklärungen und Verträge)
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