Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Rechtsprechung zu § 1281 BGB
37 Entscheidungen zu § 1281 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.04.2013 - IX ZR 176/11
Die Insolvenz des Pfandschuldners
- OLG Düsseldorf, 18.03.2003 - 4 U 147/02
Zur Nichtigkeit eines gebündelten Gebäudeversicherungsvertrags aufgrund ...
- OLG Bamberg, 02.11.2006 - 1 U 68/06
Rechtsnatur der Bezahlung auf einer an eine Bank verpfändete Forderung
- OLG Hamm, 30.08.2012 - 22 U 139/12
- BGH, 04.11.2011 - V ZR 239/10
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
- BGH, 12.02.2004 - IX ZR 98/03
Bankenrecht - Kontosperre als Pfandrecht
- BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des ...
- BGH, 25.09.2008 - IX ZA 25/08
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde ...
- BGH, 18.03.2008 - XI ZR 454/06
Bankrecht - Verpfändete Mietkaution einlagengesichert?
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Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)