Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.
Rechtsprechung zu § 1283 BGB
4 Entscheidungen zu § 1283 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 14.04.2011 - 22 U 102/10
- OLG Köln, 26.11.2003 - 5 U 72/03
Abzinsung einer Pensionszusage gegenüber Insolvenzschuldner
- BGH, 20.03.1991 - IV ZR 50/90
Zulässigkeit der Verwertung von Sicherheiten ohne eigenes wirtschaftliches ...
- BFH, 03.02.1984 - VII R 102/83
Geschäftsmäßiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen durch eine Bank - 2.
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