Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
Zitiervorschläge
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1Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.
§ 1260- § 1272 (weggefallen)
§ 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274Bestellung
§ 1275Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280Anzeige an den Schuldner
§ 1281Leistung vor Fälligkeit
§ 1282Leistung nach Fälligkeit
§ 1283Kündigung
§ 1284Abweichende Vereinbarungen
§ 1285Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287Wirkung der Leistung
§ 1288Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294Einziehung und Kündigung
§ 1295Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296Erstreckung auf Zinsscheine
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