Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die in § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
Rechtsprechung zu § 129 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 129 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 129 BGB
- § 129 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Kirchenaustritt
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 129 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Amtliche Beglaubigung
- § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Amtliche Beglaubigung
- § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Amtliche Beglaubigung
- § 30 (Beglaubigung von Unterschriften)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 77 (Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 371 S. 2 (Rückgabe des Schuldscheins)
- Übertragung einer Forderung
- § 403 S. 1 (Pflicht zur Beurkundung)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 929a II (Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1035 S. 2 (Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 III 2, IV 5 (Ehename)
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 III (Name des Kindes)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1945 I (Form der Ausschlagung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Art. 10 II 2, III 2 (Name)
- Angleichung
- Art. 47 IV 1 (Vor- und Familiennamen)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 § 7 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 23 I 2 (Feststellung der Satzung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 80 II 1 (Prozessvollmacht)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Herausgabe
- § 14
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 3
- Handelssachen
- § 129
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 32 IV (Aufgaben des Ratschreibers) (zu § 129 I)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 45 I (Beglaubigung von Unterschriften)
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