Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1297
Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens

(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

Rechtsprechung zu § 1297 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1297 BGB

Querverweise

Auf § 1297 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1297 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 339 (Verwirkung der Vertragsstrafe) (zu § 1297 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 888 III (Nicht vertretbare Handlungen) (zu § 1297 I)
          § 894 II (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung) (zu § 1297 I)

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