Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
Zitiervorschläge
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Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 1297Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300(weggefallen)
§ 1301Rückgabe der Geschenke
§ 1302Verjährung
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Rechtsprechung zu § 1299 BGB
15 Entscheidungen zu § 1299 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 2 W 1/21
Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts: Elternbegriff im Sinne einer ...
- BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93
Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses
- BGH, 18.05.1966 - IV ZR 105/65
Rückgabe von Geschenken unter Verlobten
- OLG Frankfurt, 18.03.1994 - 3 Ws 642/93
- BGH, 19.12.1956 - IV ZR 197/56
Rechtsmittel
- BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 584/80
Schadensersatzpflicht der Ehefrau bei Täuschung des Ehemanns über die Vaterschaft
- BGH, 13.07.1957 - IV ZR 282/56
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 20.01.1981 - 21 U 130/80
- BGH, 05.10.1965 - 5 StR 391/65
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der ...
- OLG Zweibrücken, 18.06.1985 - 6 W 18/85
Schadensersatzanspruch aus einem eingegangenen Verlöbnis bei Rücktritt einer ...
§ 1299 BGB in Nachschlagewerken
- § 1299 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorsorgevollmacht
Querverweise
Auf § 1299 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verlöbnis
- § 1302 (Verjährung)