Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Amtlicher Hinweis zu §§ 13, 14:Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
Rechtsprechung zu § 13 BGB
548 Entscheidungen zu § 13 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die ...
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 186/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse ...
- BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige ...
- BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04
Mietrecht - Existenzgründer ist Unternehmer bei Mietvertragsabschluss
- OLG Celle, 22.09.2010 - 3 U 75/10
Eigenkapitalhilfedarlehen: Abgrenzung zwischen Verbraucher- und ...
- LG Kiel, 09.07.2010 - 14 O 22/10
Fernabsatzgeschäft: Inhaltliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem ...
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 3 U 160/09
Bauvertrag - Private Vermögensverwaltung führt nicht zur Unternehmereigenschaft
- BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04
Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist
- BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04
GW-Handel - Vorgetäuschte Unternehmereigenschaft
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Literatur im Internet zu § 13 BGB
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - Der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB von Polina Bozhilova / Stelios Tonikidis
Der Beitrag untersucht die streitige Frage, ob der Arbeitnehmer beim Abschluss arbeitsrechtlicher Verträge als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt und welche Folgen eine solche Einordnung hat.
- § 13 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten - § 13 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verbraucher - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Bundesweiter Ausgleich
- § 37 (Vermarktung und EEG-Umlage)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 214 (Schlichtungsstelle)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Definitionen)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 III (Anwendungsbereich)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- §§ 474 ff (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
- Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 481 (Teilzeit-Wohnrechtevertrag)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 489 I Nr. 2 (Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers)
- Mäklervertrag
- Auslobung
- § 661a (Gewinnzusagen)
- Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
- § 4 (Produktinformationsblatt) (zu § 13 I)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- § 34 I 3 (Beratung, Gutachten und Mediation)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Verbraucherschutz
- Art. 153 (ex-Art. 129a)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 17 IIa 2 (Grundsatz)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- Speditionsgeschäft
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsvereinbarung
- § 1031 V (Form der Schiedsvereinbarung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Anwendungsbereich
- § 304 (Grundsatz)