Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Amtlicher Hinweis zu §§ 13, 14:Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
Rechtsprechung zu § 13 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 36 Entscheidungen zu § 13 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 13 BGB bei ibr-online
- ArbG Hamburg, Verzugszinsen für Lohnforderungen, 1.8.02 (ZGS 2003, 79)
Arbeitnehmer sind Verbraucher iSv §§ 13, 288 BGB
- BGH, Walzfräsmaschine nach Spanien, 31.10.01 (NJW 2002, 370)
Art. 4, 8, 14, 18 WKR, zu den Anforderungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge, die dem Wiener Kaufrecht (WKR / CISG) unterliegen (vgl. auch §§ 2, 24 AGBG / §§ 305 II, 310 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
zur Möglichkeit von Überschneidungen zwischen dem zwingenden nationalen Verbraucherkaufrecht (vgl. nun §§ 474 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) und dem Wiener Kaufrecht wegen unterschiedlicher Begriffsbestimmungen in § 13 BGB und Art. 2 lit. a WKR
- BGH, Kreditaufnahme durch GbR, 23.10.01 (NJW 2002, 368)
§§ 705 ff BGB, § 1 I VerbrKrG aF (Hinweis: jetzt § 491 I BGB <Fassung ab 1.1.02> iVm §§ 13, 14 I, II BGB), Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts zugunsten von BGB-Gesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind (unabhängig von ihrer internen Struktur);
§ 1 I VerbrKrG aF (vgl. seit 30.6.00 § 14 I BGB), reine Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Tätigkeit;
§ 6 II 2 VerbrKrG (jetzt § 496 II 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB bei Zuvielzahlung von Zinsen in der Vergangenheit
Literatur im Internet zu § 13 BGB
- § 13 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 13 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 214 (Schlichtungsstelle)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Definitionen)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 III (Anwendungsbereich)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- §§ 474 ff (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
- Teilzeit-Wohnrechteverträge
- § 481 (Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags)
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- §§ 499 ff (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
- Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 505 (Ratenlieferungsverträge)
- Mäklervertrag
- Auslobung
- § 661a (Gewinnzusagen)
- Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
- § 4 (Produktinformationsblatt) (zu § 13 I)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Verbraucherschutz
- Art. 153 (ex-Art. 129a)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 17 IIa 2 (Grundsatz)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- Speditionsgeschäft
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsvereinbarung
- § 1031 V (Form der Schiedsvereinbarung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Anwendungsbereich
- § 304 (Grundsatz)
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