Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
§ 130
Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Rechtsprechung zu § 130 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 130 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 28 II (Beschlussfassung des Vorstands)
        Rechtsgeschäfte
          Vertrag
            § 149 (Verspätet zugegangene Annahmeerklärung)
            § 153 (Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden) (zu § 130 II)
        Fristen, Termine
          § 193 (Sonn- und Feiertag; Sonnabend)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 286 III (Verzug des Schuldners)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 Nr. 6 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 I 2 (Vertretung des Kindes)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 78 II 2 (Vertretung)

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