Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Rechtsprechung zu § 130 BGB
1.028 Entscheidungen zu § 130 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 04.07.2006 - 4 W 106/06
Immobilien - Einwilligungsvorbehalt bei Grundstückskauf
- BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87
Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die ...
- BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97
Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt ...
- BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 275/88
Zugang der Kündigung während Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft im Ausland
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 02.03.1988 - 5 Sa 310/87
Kündigungszugang während Auslieferungshaft
- LAG München, 02.03.1988 - 5 Sa 310/87
- BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75
Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post
- BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92
Zugang eines Kündigungsschreibens, Annahmeverweigerung des Empfangsboten
- BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93
Beweiskraft des Sendeberichts bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens
- LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 34/07
Zugang einer Einstellungsanhörung durch Einwurf in den Betriebsratsbriefkasten - ...
- OLG Frankfurt, 05.03.2010 - 19 U 213/09
Bauvertrag - Telefax: Sendeprotokoll mit "OK"-Vermerk kann Zugang beweisen!
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Literatur im Internet zu § 130 BGB
- Missbräuchliche Beendigung eines Angebots bei eBay von Jörg Dittrich (Rechtsprechungsanmerkung)
Anmerkung zu AG Duisburg, Urt. v. 25.03.2004 - 27 C 4288/03
JurPC - Elektronisch übermittelte Willenserklärungen
von Thorsten Vehslage
AnwBl 2002, 86
über www.anwaltverein.de - § 130 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 28 II (Beschlussfassung des Vorstands)
- Rechtsgeschäfte
- Fristen, Termine
- § 193 (Sonn- und Feiertag; Sonnabend)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 III (Verzug des Schuldners)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 6 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 I 2 (Vertretung des Kindes)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 25 I 3 (Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 125 II 3
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 II 3 (Vertretung der Gesellschaft)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 78 II 2 (Vertretung)
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