Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
Rechtsprechung zu § 1301 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1301 BGB im Volltext bei

- BGH, Verlobungsgeschenke, 28.2.96 (BGHZ 132, 105)
§§ 1298 f, 1301 BGB, § 29 ZPO;
§ 32 ZPO, kein "Gerichtsstand des Sachzusammenhangs" für nichtdeliktische Ansprüche: im besonderen Gerichtsstand werden keine konkurrierenden Anspruchsgrundlagen geprüft (keine analoge Anwendung von § 17 II 1 GVG);
Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 5 EuGVÜ, Bereicherungsansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ (Anm.: kaum haltbar, aber hier nicht entscheidungstragend);
§ 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gilt nicht für die internationale Zuständigkeit
Literatur im Internet zu § 1301 BGB
Querverweise
Auf § 1301 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Begründung der Lebenspartnerschaft
- § 1 (Form und Voraussetzungen)
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