Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
Rechtsprechung zu § 1301 BGB
7 Entscheidungen zu § 1301 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 11.07.1995 - 5 U 45/95
Ansprüche beim Rücktritt von einem Verlöbnis
- BGH, 13.04.2005 - XII ZR 296/00
Familienrecht - Was ist ein Verlobungsgeschenk?
- BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93
Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses
- OLG Köln, 10.03.1995 - 3 U 74/94
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Ausgleich nach gemeinsamen ...
- BGH, 18.05.1966 - IV ZR 105/65
Rückgabe von Geschenken unter Verlobten
- OLG Oldenburg, 19.03.2009 - 11 W 1/09
Rückforderung von Zuwendungen an den ehemaligen Verlobten
- OLG Naumburg, 12.12.2006 - 9 U 106/06
Zuständiges Gericht bei der Klage eines deutschen Staatsbürgers auf Herausgabe ...
Literatur im Internet zu § 1301 BGB
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Begründung der Lebenspartnerschaft
- § 1 (Form und Voraussetzungen)
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