Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1301
Rückgabe der Geschenke

Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.

Rechtsprechung zu § 1301 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Verlobungsgeschenke, 28.2.96 (BGHZ 132, 105) 
    §§ 1298 f, 1301 BGB, § 29 ZPO;
    § 32 ZPO, kein "Gerichtsstand des Sachzusammenhangs" für nichtdeliktische Ansprüche: im besonderen Gerichtsstand werden keine konkurrierenden Anspruchsgrundlagen geprüft (keine analoge Anwendung von § 17 II 1 GVG);
    Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 5 EuGVÜ, Bereicherungsansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ (Anm.: kaum haltbar, aber hier nicht entscheidungstragend);
    § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gilt nicht für die internationale Zuständigkeit

Literatur im Internet zu § 1301 BGB

Querverweise

Auf § 1301 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Verlöbnis
            § 1302 (Verjährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1301 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            §§ 812 ff (Herausgabeanspruch) (zu § 1301 S. 1)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 1301 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht