Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312)   
   Untertitel 1 - Ehefähigkeit (§§ 1303 - 1305)   
§ 1303
Ehemündigkeit

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.

Rechtsprechung zu § 1303 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1303 BGB

Querverweise

Auf § 1303 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 (Aufhebungsgründe)
            § 1315 (Ausschluss der Aufhebung)
            § 1316 (Antragsberechtigung)
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1303 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit) (zu § 1303 I)
            § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 1303 I)
            § 8 II (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1633 (Personensorge für verheirateten Minderjährigen) (zu § 1303 II)

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