Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
| Untertitel 1 - Ehefähigkeit (§§ 1303 - 1305) |
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
Rechtsprechung zu § 1303 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1303 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1303 BGB
- Ehemündigkeit - ab welchem Alter darf man in Deutschland heiraten? von RA Brandau (Aufsatz)
- § 1303 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Ehefähigkeit - § 1303 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Liste der Altersstufen im deutschen Recht
Ehefähigkeit
Ehemündigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1303 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1633 (Personensorge für verheirateten Minderjährigen) (zu § 1303 II)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Allgemeines
- § 1 V (Begriffsbestimmungen)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 12 (Recht auf Eheschließung) (zu §§ 1303 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 (Eheschließung) (zu §§ 1303 ff)
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